§ 3 EEZG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 25.02.2023
§ 3 Mittelverwendung und Widmung der Zweckzuschüsse
(1) Die Zweckzuschüsse gemäß § 2 sind für Entgelterhöhungen zu verwenden, die dem Pflege- und Betreuungspersonal der folgenden Berufsgruppen gebühren:
1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG,
2. Angehörige der Pflegefachassistenz gemäß GuKG,
3. Angehörige der Pflegeassistenz gemäß GuKG,
4. Angehörige der Sozialbetreuungsberufe nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a- B-VG.
(2) Das Pflege- und Betreuungspersonal gemäß Abs. 1 muss
1. bei Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957,
2. bei teilstationären und stationären Einrichtungen der Langzeitpflege nach landesgesetzlichen Regelungen,
3. bei mobilen Betreuungs- und Pflegediensten nach landesgesetzlichen Regelungen,
4. bei mobilen, teilstationären und stationären Einrichtungen der Behindertenarbeit nach landesgesetzlichen Regelungen, oder
5. in Kureinrichtungen nach landesgesetzlichen Regelungen
unselbstständig tätig sein.
(3) Die in der Regel jährlich anfallenden Kollektivvertragserhöhungen werden von der Maßnahme gemäß Abs. 1 nicht berührt.

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