§ 1 EEZG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2022
§ 1 Ziele der Zweckzuschüsse
Die Zweckzuschüsse AN die Länder dienen der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal nach dem Gesundheits-und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, und nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, mit dem Ziel, eine bessere Bezahlung zu gewährleisten und Zusatzleistungen durch Kompetenzverschiebungen von Pflege- und Betreuungspersonal abzudecken.

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