§ 80 EEFFG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 15.06.2023
§ 80 Erlassung von Verordnungen
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht früher als die betreffende Gesetzesbestimmung in Kraft treten.

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