§ 76 EEFFG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 18.04.2024
§ 76 Übergangsbestimmungen für Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister
(1) Die E-Control hat die im Register der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 eingetragenen Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister in die elektronische Liste gemäß § 45 zu übernehmen.
(2) Gemäß § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 zugelassene Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister haben die erforderlichen Nachweise ihrer fachlicher Requalifizierung wie folgt zu erbringen: Bei erstmaliger Zulassung in den Kalenderjahren
1. 2015 bis 2016 bis 31. Dezember 2024;
2. 2017 bis 2018 bis 31. Dezember 2026 und
3. 2019 bis 2021 bis 31. Dezember 2028.

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