§ 73 EEFFG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 15.06.2023
§ 73 Energieeffizienzstatistik
(1) Die E-Control kann auf Anfrage der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ folgende Einzeldaten, die der E-Control von Unternehmen gemäß § 42 mittels standardisiertem Kurzbericht gemeldet wurden, elektronisch und unentgeltlich übermitteln:
1. gebäudebezogene Informationen zu Art und Größe der Nutzfläche in m²;
2. Gebäudekategorie;
3. Baujahr;
4. Energieverbrauch und Energieexport gesamt, je Nutzungskategorie und je Energieträger oder
5. im Transportbereich Kraftfahrzeugklasse und Transportenergieverbrauch.
(2) Die Weitergabe von Einzeldaten gemäß Abs. 1 kann nur erfolgen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Rahmen der Bundesstatistik gemäß Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl. I Nr. 163/1999, notwendig ist und die Einzeldaten nicht auf anderem Weg ermittelt werden können.
(3) Auf begründete Anfrage der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ kann die E-Control die unternehmensbezogenen Ansprechpersonen übermitteln, die der E-Control im Rahmen der standardisierten Kurzberichte gemeldet wurden. Die Unternehmen sind nicht zur Auskunftserteilung AN die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verpflichtet.
(4) Die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 über das Statistikgeheimnis sind bei der Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 bis 3 von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ anzuwenden.

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