§ 67 EEFFG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 15.06.2023
§ 67 Besondere Vorschriften für begünstigte Haushalte
Die E-Control hat zumindest jährlich eine Liste der Ansprechpersonen von Beratungsstellen für Haushalte gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 auf ihrer Website zu veröffentlichen.

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