§ 56 EEFFG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

6. Abschnitt Behörde und Verfahren
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 15.06.2023
§ 56 Behörde
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, ist die E-Control die zuständige Behörde und hat die in diesem Bundesgesetz festgelegten Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen.
(2) Die Bescheide der E-Control sind schriftlich auszufertigen.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der E-Control nach diesem Bundesgesetz.

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