§ 46 EEFFG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

4. Abschnitt Energieeffizienzverpflichtungen des Bundes
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 15.06.2023
§ 46 Vorbildfunktion des Bundes
Zur Erreichung der nationalen Energieeffizienzzielverpflichtungen gemäß § 38 Abs. 1 nimmt der Bund eine Vorbildfunktion, insbesondere durch die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt, wahr.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte