§ 1 EEFFG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

1. Teil Kompetenzdeckung
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 15.06.2023
§ 1 Verfassungsbestimmung
Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.

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