§ 2 EDUAZG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2013
§ 2
Das EDZ ist
1. Exekutivbeamten oder Wachebeamten,
2. sonstigen Bediensteten bei den Sicherheitsbehörden
3. Beamten des höheren Dienstes an Justizanstalten
des Dienststandes von der für den betreffenden Bediensteten zuständigen Dienstbehörde oder Personalstelle zu verleihen. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen.

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