§ 30 ECG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2002
§ 30 Vollzug
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 7 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich der §§ 24 und 25 der Bundesminister für Justiz'>Bundesminister für Justiz sowie hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz'>Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

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