§ 7 EBIG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.04.2012
§ 7 Gebührenfreiheit
Die durch dieses Bundesgesetz Unmittelbar veranlassten Schriften und Bestätigungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

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