Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 22.03.2020
§ 6 Substitution
(1) Sofern die Pflichtlagermenge (25% des Vorjahresimportes), berechnet in Erdöleinheiten gemäß Abs. 3 gleich bleibt, kann der Vorratspflichtige AN Stelle von Erdölprodukten Erdöl im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a lagern oder Erdölprodukte im Ausmaß von höchstens 20% der Mengen der nachstehend genannten Produktengruppen untereinander austauschen:
- 1. Benzine und Testbenzine;
- 2. Petroleum und Gasöle;
- 3. Heizöle, Spindel- und Schmieröle (ausgenommen Schmieröle für schmierende Zwecke), andere Öle und Rückstände zur Weiterverarbeitung.
(2) Der Vorratspflichtige kann ferner anstelle von Erdöl im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a Erdölprodukte lagern, wobei jedoch der Anteil von
- 1. Benzinen und Testbenzinen 20%;
- 2. Petroleum und Gasölen 30%
(3) Der Berechnung der Ersatzmengen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind folgende Umrechnungsschlüssel zugrunde zu legen:
(4) Im Falle der Festlegung der Umrechnungsschlüssel für Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 sind diese Umrechnungsschlüssel der Berechnung der Ersatzmengen anstelle des im Abs. 3 festgelegten Umrechnungsschlüssels zugrunde zu legen.
