Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 22.03.2020
§ 5 Umfang der Vorratspflicht
(1) Vorratspflichtige haben ab 1. Juli jeden Jahres (Beginn einer Bevorratungsperiode) je 25 % des Importes AN Erdöl und den einzelnen Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen im vorangegangenen Kalenderjahr (Vorjahresimport) als Pflichtnotstandsreserven im Inland zu halten. Bei der Berechnung des Umfanges der Vorratspflicht sind, insbesondere durch die zentrale Bevorratungsstelle (ZBS) gemäß § 9, Bestände zu berücksichtigen, die
- 1. in Vorratsbehältern von Raffinerien;
- 2. in Umschlaglagern für nicht abgefülltes Öl;
- 3. in Tanklagern an Rohrleitungen;
- 4. auf Leichtern;
- 5. auf Küstentankschiffen;
- 6. auf Tankschiffen in Häfen;
- 7. in Bunkern von Binnenschiffen;
- 8. in Form von Tankbodenbeständen;
- 9. als Betriebsvorräte oder
- 10. von Großverbrauchern auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen oder sonstiger behördlicher Anordnungen gehalten werden,
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann den im Abs. 1 genannten Prozentsatz durch Verordnung ändern, wenn dies zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen erforderlich ist.
(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind, durch Verordnung abweichend von Abs. 1 neu festsetzen, wenn dies zur Wiederauffüllung der Pflichtnotstandsreserven nach vorangegangenen Lenkungsmaßnahmen erforderlich ist.
(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 auf Antrag eines Vorratspflichtigen durch Bescheid die Höhe der Pflichtnotstandsreserven festsetzen und den Zeitraum der Wiederauffüllung dem Vorratspflichtigen vorschreiben, wenn Pflichtnotstandsreserven durch Kriegseinwirkungen, Terroraktionen, Sabotage, technische Gebrechen, Höhere Gewalt oder auf andere Weise vernichtet worden sind.
(5) Der Vorjahresimport wird durch die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr (Importperiode) importierten Mengen AN Erdölprodukten bestimmt. Er ist um jene Mengen AN zu vermindern, welche der Vorratspflichtige im gleichen Zeitraum exportierte. Nicht als Export abzugsfähig sind jene Mengen AN Treibstoffen, die im Inland zur Betankung im Rahmen der internationalen Luftfahrt sowie der Binnenschifffahrt dienen. Dabei kann der Export von unter Zugrundelegung des Umrechnungsschlüssels gemäß § 6 Abs. 3 vom Import AN Rohöl abgezogen werden. Der Import AN Erdölprodukten kann durch den Export von Erdölprodukten innerhalb der Gruppen von
- 1. Benzinen und Testbenzinen;
- 2. Petroleum und Gasölen;
- 3. Heizölen, Spindel- und Schmierölen (ausgenommen Schmierölen für schmierende Zwecke), anderen Ölen und Rückständen
