§ 27 EBG 2012

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 03.08.2012
§ 27 Mitwirkung der Bundespolizei
Die Bundespolizei hat den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

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