§ 14 EBG 2012

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

4. Abschnitt Lagerung
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 22.03.2020
§ 14 Lagerung von Pflichtnotstandsreserven
(1) Pflichtnotstandsreserven sind so zu lagern, dass die Beschaffenheit der gelagerten Energieträger erhalten bleibt. Sie können mit anderen Beständen gemeinsam in einem Lagerbehälter gehalten werden. In diesem Falle sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, die die Erhaltung der Pflichtnotstandsreserven jederzeit sicherstellen. Der jeweilige Lagerstand sowie der geforderte Stand der Pflichtnotstandsreserven müssen buchmäßig und auf Grund des Buchstandes auch körperlich nachgewiesen werden können.
(2) dürfen nur in Behältern gelagert werden, die nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften genehmigt und mit einer Messeinrichtung versehen sind. Sie müssen überdies Abfülleinrichtungen aufweisen, die für eine Abfüllung der Notstandsreserve in Transporteinrichtungen geeignet sind.
(3) Die Vorratspflicht kann nicht mit jenen Mengen AN erfüllt werden, die sich in Straßentankwagen, Eisenbahnkesselwagen, Tankstellen oder in Rohrleitungsanlagen befinden.
(4) Vorräte, die aus technischen Gründen auch im ernstesten Notstand nicht verfügbar sind (Art. 1 Z 2 der Anlage zum IEP-Übereinkommen), sind auf die Pflichtnotstandsreserven nicht anzurechnen. Diese Vorräte sind mit 10 % der Pflichtnotstandsreserven zu bemessen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen diesen Prozentsatz durch Verordnung ändern.

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