ANL. 2 EBG 2012

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

BERECHNUNG DES ROHÖLÄQUIVALENTS DES INLANDSVERBRAUCHS
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 22.03.2020
Anl. 2
Anlage II
Das Rohöläquivalent des Inlandsverbrauchs wird wie folgt berechnet:
Der Inlandsverbrauch ist die Summe des Aggregats ‚Erfasste Bruttoinlandslieferungen‘ im Sinne von Anhang C Abschnitt 3.2.2.11 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 lediglich der folgenden Erzeugnisse: Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff (auf Naphthabasis oder JP4), Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, sonstiges Kerosin, Dieselöl/Gasöl (destilliertes Heizöl) und Heizöl (mit hohem oder niedrigem Schwefelgehalt) gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008.
Bunkerbestände der internationalen Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.
Das Rohöläquivalent des inländischen Verbrauchs ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem Faktor 1,2.

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