§ 31 EBG 2012

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 22.03.2020
§ 31 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. Hinsichtlich § 1, § 31 Z 1 und § 32 Abs. 1 die Bundesregierung;
2. hinsichtlich des § 9 Abs. 2 und des § 11 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
3. hinsichtlich des § 26 der Bundesminister für Justiz;
4. hinsichtlich des § 27 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
5. hinsichtlich des § 29 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
6. im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

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