§ 1 EBG 2012

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

1. Abschnitt Grundsätze
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 17.11.2023
§ 1 Verfassungsbestimmung
Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das BundesVerfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, etwas Anderes bestimmt.

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