§ 11 EAVG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.12.2012
§ 11 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Informationspflicht von Immobilienmaklern nach § 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie und im Übrigen die Bundesministerin für Justiz betraut.

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