§ 77 EAG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 28.07.2021
§ 77 Fördermittelkonto
(1) Zur Verwaltung der Fördermittel für Förderungen nach diesem Bundesgesetz hat die EAGFörderabwicklungsstelle ein Konto einzurichten. Dabei sind für Fördermittel nach dem 2. Teil und nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes jeweils getrennte Rechnungskreise zu führen.
(2) Die EAGFörderabwicklungsstelle hat die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Regulierungsbehörde sowie den herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.
(3) Die EAGFörderabwicklungsstelle hat die Mittel für Tätigkeiten gemäß § 65 vierteljährlich AN die Servicestelle für erneuerbare Gase zu überweisen.

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