§ 63 EAG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 31.12.2022
§ 63 Verordnung für die Gewährung von Investitionszuschüssen
(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen dieses Bundesgesetzes mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung und Abwicklung der Investitionsförderung festzulegen, einschließlich Bestimmungen betreffend
1. Fördercalls und das Verfahren der Förderungsvergabe
2. Fördersätze (gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines systemdienlichen Betriebs)
3. förderbare Investitionskosten und Ausschluss der Förderbarkeit durch den Bezug anderer staatlicher Förderungen,
4. Rechte und Pflichten der Fördernehmer,
5. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Investitionszuschüssen,
6. Auszahlung, Kontrolle, Einstellung und Rückzahlung der Förderung,
7. den Inhalt der Förderverträge.
(2) Die Bundesministerin wird bei der Erstellung der Verordnung vom Energiebeirat (§ 20 des Energie-Control-Gesetzes) beraten.

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