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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.11.2025
§ 58 Verordnung für die Gewährung von Investitionszuschüssen
(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen dieses Bundesgesetzes mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung und Abwicklung der Investitionsförderung festzulegen, einschließlich Bestimmungen betreffend
- 1. Fördercalls und das Verfahren der Förderungsvergabe,
- 2. Fördersätze und Abschläge,
- 3. förderbare Investitionskosten und Ausschluss der Förderbarkeit durch den Bezug anderer staatlicher Förderungen,
- 4. Rechte und Pflichten der Fördernehmer,
- 5. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Investitionszuschüssen,
- 6. Auszahlung, Kontrolle, Einstellung und Rückzahlung der Förderung und
- 7. den Inhalt der Förderverträge.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird bei der Erstellung der Verordnung vom Energiebeirat (§ 20 des EnergieControl-Gesetzes) beraten.
(3) Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung gem. Abs. 1 gelten für das Jahr 2026 die Vorgaben der EAGInvestitionszuschüsseverordnung-Strom, BGBl. II Nr. 64/2023, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2025, mit der Maßgabe, dass für das Kalenderjahr 2026 die Zeitfenster, in denen Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss bei der EAGFörderabwicklungsstelle eingebracht werden können (Fördercalls), und die bei einem Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel wie folgt festgelegt werden:
