§ 44A EAG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

5. Unterabschnitt Gemeinsame Ausschreibung für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 31.12.2022
§ 44a Anwendungsbereich
(1) In gemeinsamen Ausschreibungen sind nur Gebote für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen zulässig, die die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen.
(2) Sollten bestimmte Anlagenkategorien aufgrund vergleichsweise geringer Gestehungskosten einen unverhältnismäßigen Wettbewerbsvorteil haben, so können diese mit Verordnung der Bundeministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft von den gemeinsamen Ausschreibungen gemäß Abs. 1 ausgeschlossen werden.

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