§ 34 EAG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.11.2022
§ 34 Frist zur Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen
(1) Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt
1. bei Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung bis 100 kW und Erweiterungen von Photovoltaikanlagen um eine Engpassleistung von bis zu 100 kW sechs Monate,
2. bei Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW und Erweiterungen von Photovoltaikanlagen um eine Engpassleistung von mehr als 100 kW zwölf Monate
ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAG-Förderabwicklungsstelle.
(2) Die Frist gemäß Abs. 1 Z 1 kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle zweimal um bis zu neun Monate, die Frist gemäß Abs. 1 Z 2 einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.

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