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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.11.2022
§ 34 Frist zur Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen
(1) Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt
- 1. bei Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung bis 100 kW und Erweiterungen von Photovoltaikanlagen um eine Engpassleistung von bis zu 100 kW sechs Monate,
- 2. bei Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW und Erweiterungen von Photovoltaikanlagen um eine Engpassleistung von mehr als 100 kW zwölf Monate
(2) Die Frist gemäß Abs. 1 Z 1 kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle zweimal um bis zu neun Monate, die Frist gemäß Abs. 1 Z 2 einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.
