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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 25 Ausschluss von Bietern
(1) Bieter und deren Gebote sind vom Zuschlagsverfahren auszuschließen, wenn
- 1. der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder der vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat,
- 2. der Bieter mit anderen Bietern über den Inhalt der Gebote in dieser oder in der vorangegangenen Ausschreibung Absprachen getroffen hat, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbs abzielen,
- 3. über das Vermögen des Bieters ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
(2) Bieter, die bzw. deren Gebote gemäß Abs. 1 ausgeschlossen wurden, sind unter Angabe des Grundes für den Ausschluss zu informieren.
