§ 9 E-INFRASTRUKTURG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 24.02.2016
§ 9 Grenzüberschreitende Auswirkungen eines Vorhabens
Bei Vorhaben, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen und die erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Sinne von Anhang IV Z 1 TEN-E-VO haben, hat die Energie-Infrastrukturbehörde den betroffenen Staat so früh wie möglich, jedenfalls bereits im Vorantragsabschnitt und spätestens, wenn die Öffentlichkeit informiert wird, über das Vorhaben, über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens und die Art der möglichen Entscheidung zu informieren. Dem betroffenen Staat ist unter Einräumung einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, wobei diese Frist so zu bemessen ist, dass es dem Staat auch ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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