§ 23 E-GOVG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

7. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 23 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Artikel auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

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