§ 21A E-GOVG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

5a. Abschnitt Haftungsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2017
§ 21a Haftung
(1) Umfang und Ausmaß des nach Art. 11 der eIDAS-VO zu ersetzenden Schadens, sowie allfällige Rückgriffsrechte gegenüber anderen Personen, richten sich nach den auf den Schadensfall sonst anwendbaren Bestimmungen.
(2) Ersatzansprüche gegenüber anderen Personen oder aus einem anderen Rechtsgrund bleiben unberührt.

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