§ 44 E-CONTROLG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 27.07.2017
§ 44 Übergangsbestimmungen
(1) Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 2. März 2011 bei der Energie-Control Gmbh'>Gmbh und der Energie-Control Kommission anhängigen Verfahren geht auf die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft über.
(2) Bei der dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 108/2017 folgenden Bestellung der Mitglieder der Regulierungskommission beträgt die Funktionsperiode einmalig sechs Jahre.

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