§ 22 E-CONTROLG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 03.03.2011
§ 22 Rahmenbedingungen
Im Zuge der Erledigung ihrer Regulierungsaufgaben hat die E-Control
1. in Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern sonstige Marktregeln zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen,
2. in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Stromnetzen technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen zu erarbeiten und diesen zur Verfügung zu stellen,
3. Strom- bzw. Erdgaspreisvergleiche für Endverbraucher zu erstellen und zu veröffentlichen (Tarifkalkulator),
4. jene Vorkehrungen zu treffen, die zur Erfüllung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben der Europäischen Union erforderlich sind und zur Weiterentwicklung des Europäischen Energiebinnenmarktes beitragen,
5. in geeigneter Weise allgemeine Informationen über ihren Tätigkeitsbereich zu veröffentlichen,
6. als zentrale Informationsstelle Verbraucher über deren Rechte, das geltende Recht und Streitbeilegungsverfahren, die im Streitfall zur Verfügung stehen, laufend zu informieren,
7. die Kompatibilität auf regionaler Ebene, aller für Marktprozesse relevanten Datenaustauschverfahren, in Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern, sicherzustellen,
8. jährlich Empfehlungen zur Übereinstimmung der Energiepreise mit Art. 3 der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG abzugeben.

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