§ 17 E-CONTROLG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 03.03.2011
§ 17 Gebarungskontrolle
Die Gebarung der E-Control unterliegt der Überprüfung durch den Rechnungshof.

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