§ 15 E-CONTROLG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 27.07.2017
§ 15 Aufgaben des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung der E-Control.
(2) Aufgaben der Geschäftsführung der E-Control können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen jedoch:
1. das vom Vorstand zu erstellende Doppelbudget für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre;
2. Investitionen, die 150 000 Euro überschreiten, nicht durch die jeweilige Investitionsplanung genehmigt sind und nicht zu einer Budgetabweichung führen;
3. Investitionen, die zu einer Budgetabweichung führen;
4. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
5. der vom Vorstand zu erstellende Jahresabschluss;
6. die Geschäftsordnung gemäß § 7 Abs. 2 sowie deren Änderung;
7. der Abschluss von Dienstverträgen mit leitenden Angestellten sowie die Beendigung des Dienstverhältnisses und die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Bonifikationen und Pensionszusagen an leitende Angestellte;
8. die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten vom Aufsichtsrat festzusetzenden Betrag im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
9. der Jahresplan für die Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Der Aufsichtsrat bestellt den Abschlussprüfer und entlastet die Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses (§ 31).

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