§ 9 DZG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 24.07.2025
§ 9 Strafbarkeit von juristischen Personen
(1) Die in § 8 angeführten Geldstrafen können gegen juristische Personen verhängt werden, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, gegen die in § 7 Abs. 1 bis 3 angeführten Verbote und Verpflichtungen verstoßen haben.
(2) Juristische Personen können wegen der in § 7 Abs. 1 bis 3 genannten Verstöße auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die Juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 beträgt bei Pflichtverletzungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 Z 2, 3 oder 5 bis zu EUR 10 000, bei Pflichtverletzungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 Z 1 bis zu EUR 20 000 und bei Pflichtverletzungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder Abs. 3 Z 4 bis zu EUR 100 000.

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