§ 6 DZG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 24.07.2025
§ 6 Datenschutz und Behördenkooperation
(1) Die zuständige Behörde (§ 3), die zentrale Informationsstelle (§ 4) und zuständige Stellen (§ 5) sind jeweils als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, jene personenbezogenen Daten, die sie zur Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Aufgaben nach dem DGA, insbesondere Art. 7, 8, 11, 12 und 17 bis 25 DGA benötigen sowie für die Zwecke dieses Bundesgesetzes, zu verarbeiten. Die BRZ Gmbh'>Gmbh ist in ihren Rollen gemäß §§ 3 Abs. 7 und 4 Abs. 2 Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 DSGVO.
(2) Bei Anträgen auf Weiterverwendung von Daten gemäß § 4 Abs. 4 sowie der Registrierung von Datenvermittlungsdiensten gemäß Art. 11 DGA und der Registrierung von datenaltruistischen Organisationen gemäß Art. 23 DGA ist es zulässig den Vor- und Familiennamen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse und sonstige Daten der Antragsteller, die zur Abwicklung des Antragmanagements notwendig sind, zu verarbeiten. Die Verarbeitung und Speicherung erfolgen ausschließlich zum Zweck der Bearbeitung und Abwicklung der Anträge.
(3) Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, sofern sie zur Wahrnehmung der festgelegten Befugnisse und Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Soweit möglich, sind personenbezogene Daten, die nicht gelöscht werden, zu anonymisieren.
(4) Die zentrale Informationsstelle (§ 4) unterstützt im Rahmen ihres Wirkungsbereichs die zuständigen Stellen bei der Erfüllung der sich aus dem DGA ergebenden Aufgaben.

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