§ 12 DZG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 24.07.2025
§ 12 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 5 Abs. 2 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit den allfällig sonst zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern,
2. hinsichtlich des § 10 der Bundesminister für Finanzen,
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundeskanzler.

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