§ 1 DZG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 24.07.2025
§ 1 Gegenstand
Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der sich aus der Verordnung (EU) 2022/868 vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt bzw. Data Governance Act), ABl. Nr. L 152 vom 03.06.2022 S. 1, (im Folgenden: DGA), ergebenden Verpflichtungen.

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