§ 15 DVG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 11.07.1991
§ 15 Zu den §§ 71 und 72 AVG
Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt, sofern das Dienstrechtsverfahren durch Bescheid abgeschlossen ist, § 14 sinngemäß.

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