ART. 2 § 35I DSG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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7. Abschnitt Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle und Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden in Angelegenheiten der Europäischen Union
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 15.07.2024
Art. 2 § 35i Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle
Gemeinsamer Vertreter im Europäischen Datenschutzausschuss (Art. 68 DSGVO) und zentrale Anlaufstelle ist der Leiter der Datenschutzbehörde.

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