ART. 2 § 23 DSG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.09.2025
Art. 2 § 23 Tätigkeitsbericht und Veröffentlichung von Entscheidungen
(1) Die Datenschutzbehörde hat bis zum 31. März eines jeden Jahres einen dem Art. 59 DSGVO entsprechenden Tätigkeitsbericht zu erstellen und der Bundesministerin für Justiz vorzulegen. Der Bericht ist von der Bundesministerin für Justiz der Bundesregierung, dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen. Die Datenschutzbehörde hat den Bericht der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission, dem Europäischen Datenschutzausschuss (Art. 68 DSGVO) und dem Datenschutzrat zugänglich zu machen.
(2) Entscheidungen der Datenschutzbehörde von grundsätzlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sind von der Datenschutzbehörde unter Beachtung der Geheimhaltungsgründe gemäß § 6 Abs. 1 IFG in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

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