ART. 2 § 68

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 15.07.2024
Art. 2 § 68 Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, die Bundesministerin für Justiz sowie der Bundeskanzler und die anderen Bundesminister im Rahmen ihres Wirkungsbereichs betraut.
(2) Mit der Vollziehung des 6. Abschnitts des 2. Hauptstücks und des § 62 Abs. 6 ist der Präsident des Nationalrates betraut.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte