ART. 2 § 35

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

5. Abschnitt Besondere Befugnisse der Datenschutzbehörde
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 15.07.2024
Art. 2 § 35
(1) Die Datenschutzbehörde ist nach den näheren Bestimmungen der DSGVO und dieses Bundesgesetzes zur Wahrung des Datenschutzes berufen.
(2) Die Datenschutzbehörde übt ihre Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung sowie gegenüber dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes im Bereich der diesem zustehenden Verwaltungsangelegenheiten aus.

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