§ 13 DORA

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 17.01.2025
§ 13 Kosten
Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 sind
1. demjenigen Rechnungskreis gemäß § 19 FMABG, oder,
2. soweit innerhalb des Rechnungskreises gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis
zuzuordnen, dem die Kosten für die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den in Art. 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 für den jeweiligen Rechtsträger angeführten Unionsrechtsakten und entsprechenden nationalen Begleitmaßnahmen zuzuordnen sind.

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