§ 27 DMSG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2024
§ 27 Rechtsstellung außerbücherlicher Erwerberinnen und Erwerber unbeweglicher Denkmale
Sind in den öffentlichen Büchern Personen eingetragen, die nicht oder nicht mehr existieren, treten AN deren Stelle jene Personen, die durch besondere gesetzliche Bestimmungen außerbücherlich Eigentum erworben haben oder die ein Recht auf Eintragung haben.

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