§ 14 DMSG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

2c. Abschnitt Auszeichnungen, Denkmalbeirat Auszeichnungen
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2024
§ 14
Besondere Leistungen auf dem Gebiete des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch die Verleihung von Medaillen und Diplomen gewürdigt werden. Nähere Regelungen über die Auszeichnungen, insbesondere betreffend Voraussetzungen, Ablauf des Verfahrens und Verleihung, können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport mit Verordnung getroffen werden.

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