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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.10.2021
§ 3 Inverkehrbringen
(1) Düngeprodukte, ausgenommen Wirtschaftsdünger, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
(2) Es ist verboten, Düngeprodukte in Verkehr zu bringen, die
- 1. bei sachgerechter Anwendung
- a) die Fruchtbarkeit des Bodens oder
- b) die Gesundheit von Mensch und Tier oder
- c) den Naturhaushalt
- 2. Schadstoffe enthalten, die sich nachteilig auf die Gesundheit von Tier oder Mensch oder die Umwelt auswirken, oder
- 3. irreführend bezeichnet sind oder sonst den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 7 nicht entsprechen, oder
- 4. Verordnungen, die aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassen wurden, nicht entsprechen.
(3) Bei der Zulassung und dem Inverkehrbringen von Düngeprodukten sind die Richtlinien des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, insbesondere die Richtlinien für die sachgerechte Düngung unter Bedachtnahme auf die Bodenfunktionen zu berücksichtigen.
