§ 23 DMG 2021

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.10.2021
§ 23 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
1. des § 20 Abs. 4 und 5 der Bundesminister für Finanzen,
2. des § 12 Abs. 3 die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und
3. aller übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
betraut.

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