§ 9 DLSG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2006
§ 9 Prüfung der Arbeitsberechtigung
Ergeben sich Zweifel AN der Arbeitsberechtigung des Arbeitnehmers, so ist diese vom Arbeitsmarktservice zu prüfen. Bei fehlender Arbeitsberechtigung ist Anzeige AN die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

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