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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 22.11.2011
§ 7 Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners
(1) Die einheitlichen Ansprechpartner haben den Dienstleistungserbringern und -empfängern folgende allgemeine und aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:
- 1. Informationen über die Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die für im Bundesgebiet tätige Dienstleistungserbringer gelten, insbesondere über die dabei einzuhaltenden Verfahren und Formalitäten;
- 2. Informationen über die Behörden, die für Verfahren betreffend die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung zuständig sind;
- 3. Informationen über
- a) die Verfügbarkeit öffentlicher Register und Datenbanken über Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen sowie
- b) die Bedingungen des Zugangs zu diesen Registern und Datenbanken;
- 4. Informationen über Rechtsschutzeinrichtungen
- a) gegen Entscheidungen der Behörden sowie
- b) im Fall von Streitigkeiten zwischen Dienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Dienstleistungserbringern;
- 5. Informationen über Stellen, die zwar keine Behörden sind, aber Dienstleistungserbringer oder empfänger praktisch unterstützen, insbesondere die gesetzlichen beruflichen Vertretungen.
(2) Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die in den Z 1 bis 5 genannten Informationen hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Dienstleistungserbringer und -empfänger AN die Behörden oder zuständigen Stellen zu verweisen.
(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringer und -empfänger in Kenntnis zu setzen, wenn das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.
