§ 29 DLG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 22.11.2011
§ 29 Vollziehung
Mit der Vollziehung sind betraut:
1. der jeweils zuständige Bundesminister hinsichtlich §§ 6, 7, 8 Abs. 1, 3 und 4, §§ 9 bis 13 und des 4. Abschnitts,
2. der Bundeskanzler hinsichtlich § 8 Abs. 2,
3. der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich der §§ 25 und 26 und
4. der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.

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